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Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz

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Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz

Wenn du ungewollt schwanger bist und abtreiben möchtest, kannst du dich direkt an deine Ärztin wenden oder zunächst für ein Beratungsgespräch an eine Beratungsstellen zu Schwangerschaft und Familienplanung. Weitere Information, Tipps und Adressen findest du auch bei der Schwangerschaftsabbruch-Infostelle.

Wenn du noch minderjährig (unter 18 bist), brauchst du für den Abbruch kein Einverständnis deiner Eltern. Voraussetzung ist, dass die Ärztin zum Schluss kommt, dass du urteilsfähig bist. Mehr dazu liest du in diesem Text. Für den Fall, dass du nicht möchtest, dass deine Eltern von dem Schwangerschaftsabbruch erfahren, ist es sehr empfehlenswert, dass du dich bei einer Beratungsstellen zu Schwangerschaft und Familienplanung beraten und unterstützen lässt. Wenn du 16 bist, brauchst du neben dem Gespräch mit der Ärztin eine Beratung auf einer Beratungsstelle, die für Jugendliche spezialisiert ist (Artikel 120 des Strafgesetzbuches).

Folgendes schreibt das Schweizer Gesetz (Artikel 119 im Strafgesetzbuch):

  1. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
  2. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
  3. Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
  5. Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.

Bis zur 7. Schwangerschaftswoche (49 Tage) kann man den Abbruch medikamentös machen mit Mifegyne. Nachher (bis ca. 14. Schwangerschaftswoche) mittels Abortcurettage; das heisst, die Gebärmutter wird in Narkose abgesaugt/ausgekratzt. Noch später muss man dann die Geburt einleiten mit Wehenmitteln. Dies kann vorkommen, wenn man in der Pränataldiagnostik eine Missbildung entdeckt hat, die
Schwangerschaft aber schon ziemlich weit fortgeschritten ist – also ca. 16.-20. Schwangerschaftswoche.

 

 


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