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Verjährungsfristen von Sexualdelikten in der Schweiz

Die Verjährungsfrist bestimmt, ob eine Straftat zu lange zurückliegt, um den*die Täter*in anzuklagen und zu verurteilen. Sexualstraftaten an Kindern unter 12 Jahren verjähren nicht. Für andere Straftaten gelten andere Fristen.

Die meisten Straftaten verjähren

Für Straftaten gelten Verfährungsfristen. Die Verjährungsfrist bestimmt, ob jemand für eine Straftat angeklagt und verurteilt werden kann, oder ob die Straftat zu lange zurückliegt.

Wenn du eine Straftat anzeigen willst, musst du diese Fristen beachten. Du solltest auch wissen, dass ein Strafverfahren oft sehr lange dauert und das Urteil der ersten Instanz vor Ablauf der Verjährungsfrist gesprochen worden sein muss - sonst verjährt die Straftat. Darum ist es klug, nicht bis kurz vor Ende der Verjährungszeit mit einer Strafanzeige zu warten. 

Die Schweiz hat am 30. 11. 2008 in der «Unverjährbarkeitsinitiative» entschieden, dass Sexualdelikte, die an Kindern unter 12 Jahren verübt werden, nicht mehr verjähren können. 

Folgende Fristen gelten für Sexualdelikte:

Für die Strafartikel Art. 187 StGB «Sexuelle Handlungen mit Kindern», Art. 189 StGB «Sexuelle Nötigung», Art. 190 StGB «Vergewaltigung» und Art. 191 StGB «Schändung» gilt:

  • für Kinder, die unter 12 Jahren ein Sexualdelikt erlebt haben sind die Tat(en) unverjährbar, falls die letzte Tat am 30.11.2008 noch nicht verjährt war. Dies gilt nur für Sexualdelikte nach den Regeln für Taten an Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren (Art. 101 StGB I lit. e);
  • für Kinder/Jugendliche, die ein Sexualdelikt zwischen 12 und 16 Jahren erlebt haben, sind alle Taten, die vor dem 30.9.1992 stattfanden, verjährt. Taten nach dem 1.10.1992 verjähren nach 15 Jahren. Die Verjährung tritt jedoch niemals vor Vollendung des 25. Altersjahres ein (Art. 97 StGB); 
  • für Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene verjähren die Taten nach 15 Jahren.

Für den Strafartikel Art. 188 StGB «Sexuelle Handlungen mit Abhängigen» gilt:

  • für Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Geburtstag verjähren die Taten nach 7 Jahren. (Art. 97 StGB)

Für die Strafartikel Art. 194 StGB «Exhibitionismus» und Art. 198 StGB «Sexuelle Belästigung» gilt:

  • Das Opfer muss innerhalb von 3 Monaten seit der Tat oder seit bekannt werden des*der Täter*in bei der Polizei einen Strafantrag stellen. Die absolute Verjährung beträgt 3 Jahre.