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Sexuelle Handlungen und das Schutzalter

Das Schutzalter soll dich schützen. Geschützt wird deine sexuelle Entwicklung vor ungünstigen Erfahrungen. Für das Schutzalter gelten je nach Land bestimmte Regeln.

Warum gibt es das Schutzalter?

Das Schutzalter soll Kinder und Jugendliche davor schützen, dass sie Erfahrungen machn, die nicht gut sind für ihre sexuelle Entwicklung. Zum Beispiel soll es sie vor Erwachsenen schützen, die mit Kindern sexuelle Handlungen machen. Man nennt diese Leute auch Pädosexuelle. Die ältere Person nutzt ihre Überlegenheit aus, um ihre eigenen Bedürfnisse durch sexuelle Handlungen mit der jüngeren Person zu befriedigen. Man nennt das auch sexuellen Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung.

Bis wann gilt das Schutzalter?

Bis zu deinem 16. Geburtstag bist du in der Schweiz im Schutzalter, in Deutschland bis 14. Alles, was du weiter unten in diesem Text liest, gilt nur für die Schweiz. Für Deutschland und Österreich gelten andere Gesetze. Darüber kannst du hier bei Wikipedia nachlesen. Die deutsche Rechtslage bekommst du auf zanzu.de einfach erklärt.

Darf ich im Schutzalter Sex haben?

Als Jugendliche*r unter 16 ist es aber gut, wenn du sexuelle Erfahrungen machst. Denn so findest du heraus, auf wen du stehst und was du beim Sex magst. Und du übst, Sex zu haben. So wirst du sexuell selbstsicher. Du darfst also Liebesbeziehungen und Sex haben. Das ist dein sexuelles Recht. Das Gesetz schreibt aber vor, dass deine Sexpartner*innen nicht mehr als drei Jahre älter oder jünger sind als du. Ihr dürft selbst entscheiden, wann ihr Sex habt, was ihr macht und wie ihr verhütet. Das gehört zu euren sexuellen Rechten.

Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre

Für alle in der Schweiz gilt: Wenn dein*e Sexualpartner*in unter 16 ist, darfst du nicht mehr als drei Jahre älter sein. Du kannst das einfach ausrechnen: 18-jährige dürfen mit 15-jährigen Sex haben. Aber sie dürfen das nicht mit 14-jährigen. Das Gesetz gilt auch, wenn die ältere Person selbst noch unter 16 ist. Ein 15-jähriger darf also nicht mit einer 11-jährigen Sex haben! Auch wenn du diese Altersregeln einhältst, darfst du natürlich immer nur sexuelle Handlungen machen, wenn du die andere Person gefragt hast, und sie ist einverstanden damit und will mitmachen. Mit deinem 16. Geburtstag erlangst du die sexuelle Mündigkeit. Du kannst dann ältere Sexualpartner*innen frei wählen, egal wie alt sie sind. Sie können auch über 40 sein.

Das Gesetz gilt auch für Küssen und Schmusen

Das Gesetz mit dem Altersunterschied drei Jahre gilt für alle sexuellen Handlungen. Sexuelle Handlungen sind nicht nur Geschlechtsverkehr oder Petting, sondern dazu gehören auch Küssen und Schmusen! Verboten ist auch, deinen Penis oder deine Vulva einer Person zu zeigen, die mehr als drei Jahre jünger ist als du. Verboten ist auch, dass du vor ihr Selbstbefriedigung machst. Und du darfst ihr auch keine Pornos oder pornographischen Bilder zeigen. Du darfst sie auch nicht auffordern, dass sie sich für dich nackt auszieht. Die 32-jährige Tante darf ihren 14-jährigen Neffen also nicht dazu auffordern, sich nackt auszuziehen, um zu prüfen, wie weit seine Pubertätsentwicklung ist.

Als ältere Person trägst du immer die Verantwortung

Wenn du Sex mit einer Person hast, die mehr als drei Jahre jünger ist als du, wirst du zur Verantwortung gezogen. Das heisst, du wirst bestraft, nicht die jüngere Person. Du bist sozusagen für den Schutz der jüngeren Person zuständig. Du musst du die jüngere Person also immer fragen, wie alt sie ist. Aber Achtung: Die jüngere Person könnte dich anlügen. Wenn du ihre Lüge glaubst, wirst du trotzdem bestraft. Es ist also deine Verantwortung, abzuklären, wie alt die jüngere Person wirklich ist. Am besten, du lässt dir einen Ausweis zeigen.

Als jüngere Person bist du nie schuld – auch wenn du verliebt bist

Es ist normal, wenn du unter 16 bist und für eine erwachsene Person schwärmst und sie ganz toll findest. Vielleicht bist du sehr verliebt. Auch das ist ganz üblich. Schliesslich entdeckst du gerade das «Frausein» oder das «Mannsein», und da können erwachsene Männer und Frauen ziemlich toll sein. Möglicherweise flirtest du mit der erwachsenen Person, schreibst Liebesbriefe und wünschst dir eine Liebesbeziehung. Vielleicht kommt ihr super miteinander aus, und die erwachsene Person steht auch auf dich. Trotzdem darf sie keine sexuellen Handlungen mit dir machen. Sie muss die Grenzen ziehen und sagen: «Sorry, das geht nicht». Denn das Gesetz verbietet es.

Eroticshops

In einen Eroticshop darfst du ab 16, weil du dann nicht mehr im Schutzalter bist. Viele Sexshops lassen dich aber erst ab 18 rein, weil du erst dann volljährig und geschäftsfähig bist. Wenn du jünger als 16 bist, gilt auch hier: Nicht du machst dich strafbar, sondern der Ladenbesitzer.

Pornos

Regeln und Gesetze über den Umgang mit Pornos liest du in diesem Text.

Prostitution nutzen

Ab 16 darfst du auch zu Prostituierten (Sexarbeiter*innen) gehen. Diejenigen, die die sexuellen Dienstleistungen anbieten, sind für die Auswahl ihrer Kundschaft verantwortlich. Sie müssen sicher stellen, dass ihre Kund*innen nicht jünger als 16 sind. Falls du sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt in Anspruch nimmst, musst auch du unbedingt genau wissen, wie alt die*der Prostituierte ist. Niemand darf bei einer Person unter 18 solche Dienste kaufen. Hier sind die Konsument*innen strafrechtlich verantwortlich. Sie müssen sich über das Alter informieren.

Prostitution anbieten

Wenn du sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietest, also als Prostituierte arbeitest, bist du bis zum 18. Geburtstag im Schutzalter und stehst unter dem Schutz des Staates.

Für Abhängigkeitsverhältnisse gilt ein Schutzalter bis 18 Jahre

Abhängigkeitsverhältnisse für sexuelle Handlungen auszunützen, ist verboten. Hier gilt ein Schutzalter bis 18. Man geht davon aus, dass Lehrer*innen, Lehrmeister*innen, Jugendarbeiter*innen, Eltern, Trainer*innen etc. grossen Einfluss auf Jugendliche haben und ihr Leben bestimmen können. Darum dürfen sie keine sexuellen Beziehungen mit ihnen eingehen. Es gibt auch Fälle, in denen die Abhängigkeit über das 18. Lebensjahr hinaus besteht.

Was passiert, wenn das Gesetz gebrochen wird?

Wenn der Altersunterschied in einer sexuellen Beziehung mit einer*einem unter 16jährigen grösser als drei Jahre ist, kann die ältere Person bei der Polizei angezeigt werden. Kinder sind in der Schweiz ab 10 Jahren strafmündig; das heisst, ab 10 kannst du für deine Handlungen gemäss dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dieses wird mindestens bis zum 18. Geburtstag angewendet. Ziel der Jugendstrafen ist, zu erziehen und die Jugendlichen in ihrer Entwicklung zu fördern.

Ab 18 gilt das Allgemeine Strafrecht. Es hängt von der Person und den Ergebnissen der Strafuntersuchung ab, ob eine Strafe verhängt wird. Die Strafen sind entweder Geldbussen, bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafen oder auch therapeutische Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass ein*e Straftäter*in ihr Verhalten nachhaltig verändert.

Wenn es sich um eine ernsthafte Liebesbeziehung handelt, wird das fast nie angezeigt und in der Regel nicht bestraft.

Auch erwachsene Bezugspersonen können sich strafbar machen

Falls du als Lehrer*in, Vater oder Mutter, Tante oder Onkel von einer sexuellen Beziehung zwischen einem Jugendlichen im Schutzalter und einer älteren Person weisst, musst du abschätzen, ob eine Gefährdung für die Entwicklung des Jugendlichen besteht. Falls du befürchtest, dass die körperliche, sexuelle oder psychische Entwicklung des Jugendlichen gefährdet ist, musst du eingreifen. Möglich ist ein Gespräch mit dem Jugendlichen, mit der*dem Älteren oder eine Gefährdungsmeldung an den Kinderschutz.

So stehts im Strafgesetzbuch (Art. 187 StGB)

Genauer kannst du das mit dem Altersunterschied in Art. 187 StGB «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen - Sexuelle Handlungen mit Kindern» im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) nachlesen.

Da steht:

«Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»