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Cybergrooming: Facts und Tipps

Hier melden sich Erwachsene im Internet bei Kindern und Jugendlichen, um sie gezielt zu sexuellen Handlungen mit ihnen zu bringen. Wir beschreiben genauer, wie sie das machen, und wie man sich schützen kann.

Was heisst Cybergrooming?

Ein junge chattet an seinem Computer, gegenüber sitzt ein alter Mann. In der Gedankenblase des Jungen ist ein junges Mädchen

«Cybergrooming» ist ein englischer Begriff. Von Cybergrooming ist die Rede, wenn Erwachsene Kinder und Jugendliche im Internet gezielt mit sexuellen Absichten kontaktieren. Ziel sind virtuelle oder echte sexuelle Handlungen mit den Kindern oder Jugendlichen. Manchmal nützen sie ein Fake Profil und geben sich als Gleichaltrige aus. Der Begriff Cybergrooming kommt aus dem Englischen: to groom = putzen, sich zurechtmachen. Die lockere Bedeutung ist das «Vorbereiten» oder «Zurechtstutzen» eines Opfers. Die Vorsilbe Cyber- heisst einfach, dass es online stattfindet.

Was Cybergrooming-Täter*innen wollen

  • Voyeurismus und sexuelle Erregung: Einigen Cybergrooming-Täter*innen reicht es, sexuelle Gespräche zu führen oder sexuelle Fantasien auszutauschen. Andere überreden Kinder und Jugendliche, sich auszuziehen oder sich selbst sexuell zu erregen. Sie verlangen, über die laufende Webcam zuzuschauen. Es kann sein, dass ihnen das Zuschauen ausreicht.
  • Erstellen und Verbreiten von Kinderpornografie: Manche verschicken Bilder oder Filme mit pornografischem oder gewalttätigem Inhalt, um zu schockieren. Sie können aber auch ihren eigenen Bildschirm filmen und so sexuelle Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen herstellen. Es ist leicht möglich, eine Webcam zu hacken und direkt an die Bilder zu gelangen. In manchen Foren wird das Material dann als kinderpornografisches Material verbreitet.

  • Persönliche Treffen für sexuellen Handlungen: Cybergrooming-Täter*innen versuchen immer wieder an persönliche Daten, Fotos, MSN- oder E-Mail-Adressen zu kommen. Sie nutzen diese Information, um persönliche Kontakte aufzunehmen und Treffen zu organisieren. Sie haben dann das Ziel, sexuelle Übergriffe zu machen, oder auch die Jugendlichen zu Prostitution (Sexarbeit) zu überreden oder zu zwingen.

  • Erpressung: Manche Cybergrooming-Täter*innen erpressen dich, wenn du Material von ihnen annimmst. Sie fordern dann weitere Bilder, Filme und sexueller Handlungen. Manchmal fordern sie vielleicht auch Geld. Dann spricht man von Sextortion

Strategien der Täter*innen

Cybergrooming-Täter*innen gehen eigentlich immer ähnlich vor. Sie verfolgen gezielte Strategien, um Jugendliche zu sexuellen Handlungen zu überreden. Sie kennen die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse von Jugendlichen. Sie nützen diese aus. Sie sagen nicht, was sie wirklich wollen. Sie probieren ihre Opfer hintenrum dahin zu kriegen, wo sie sie wollen. Das nennt man auch Manipulieren. Hier siehst du einige ihrer Strategien:

  • Vertrauen aufbauen: Sie treten als verständnisvolle*r oder gute Freund*in auf und machen sich so zur Ansprechperson für die Probleme Jugendlicher. Sie machen Geschenke oder versprechen Vorteile, z.B. Jobs, Geld, Zugang zu einer Modelkarriere, Konzertkarten, Handys usw. Sie geben mit ihren sexuellen Erfahrungen an, bieten sich als Aufklärer*innen an, die ihre Erfahrungen weitergeben können. Damit machen sie Jugendliche neugierig.
  • Rechtfertigen: Viele Cybergrooming-Täter versuchen sich mit Rechtfertigungen herauszureden oder auch Mitleid zu erregen. Sie begründen die sexuellen Übergriffe vielleicht mit einer schlechten Ehe oder Ärger am Arbeitsplatz und geben an, dass sie nicht anders handeln konnten. Das stimmt nicht. Jeder Mensch kann schwierige Gefühle bewältigen oder schwierige Situationen bestehen, ohne Straftaten zu begehen.
  • Wirklichkeit verdrehen: Sie sind geschickt im Verdrehen der Wirklichkeit und verwirren Jugendliche. Zum Beispiel drohen sie mit einer Strafanzeige, weil die Opfer Geld oder Geschenke angenommen haben. Ziel ist, dass die Jugendlichen Schuldgefühle und ein schlechtes Gewissen bekommen. Sie halten den Kontakt dann geheim.
  • Minimalisieren: Wenn Jugendliche aussteigen wollen, sich wehren oder sich beklagen, bekommen sie oft zu hören, dass alles nicht so schlimm sei und sie sich nicht so anstellen oder nicht so empfindlich tun sollen. Ziel ist, die Jugendlichen unsicher zu machen. Sie sollen daran zweifeln, ob ihre Wahrnehmung wirklich stimmt. Wenn das gelingt, wird das Opfer auf eine Strafanzeige verzichten. Vielleicht wird sie*er so verunsichert, dass sie*er die Straftaten auch nicht stoppt.
  • Druck ausüben: Sie üben Druck aus, indem sie Jugendliche in Geheimnisse einbinden und Schweigegebote etablieren, falls die Jugendlichen den Forderungen nicht nachgeben oder den Kontakt beenden wollen. Manche Cybergrooming-Täter*innen bringen ihre Opfer in eine Zwangslage, in der sie ausnützbar sind. Sie überreden Jugendliche z.B. zu Nacktfotos und drohen dann, diese zu veröffentlichen, wenn die Jugendlichen sich nicht mit ihnen treffen.

Achtung vor folgenden Fragen

Bei diesen Fragen solltest du die Warnlichter leuchten sehen:

  • Bist du alleine vor dem Bildschirm?
  • Bist du alleine zu Hause?
  • Was hast du an?
  • Hattest du schon mal Sex?
  • Wo kann ich Fotos von dir finden?
  • Hast du eine Webcam?
  • Wie heisst du denn richtig?
  • Auf welcher Schule bist du?
  • Kannst du mir nicht deine Handynummer geben?
  • Bist du auch auf WhatsApp?

Vorschläge zum Schutz und zur Abwehr:

  • Blockieren. Die erste Massnahme gegen belästige Personen und Cybergrooming-Täter*innen ist das Blockieren. Jedes soziale Netzwerk hat einen «Melden/Blockieren»-Link und beschreibt genau, wie man das macht.
  • Verbale Abwehr. Es ist sinnvoll, Angriffe von Cybergrooming-Täter*innen deutlich und mit klaren Worten zurückzuweisen, z.B.«Lass mich in Ruhe!» «Ich weiss, dass du etwas Verbotenes machst!» «Ich werde das der Polizei melden – dich anzeigen» «Ich erzähle meinem Lehrer, meiner Mutter, meiner Tante... weiter, was du da machst!» «Ich sorge dafür, dass du keine Anderen angehen kannst!» «Ich habe alles, was du gemacht hast, gespeichert. Ich habe Beweise!».
  • Sicher und eindeutig bleiben. Cybergrooming-Täter*innen argumentieren geschickt. Ihre Absicht ist, den Jugendlichen das Gefühl zu vermitteln, sie seien im Unrecht, so dass sie sich nicht mehr trauen, sich zu wehren. Falls der*die Cybergrooming-Täter*in dir die Schuld zuschieben will, lass dich nicht verwirren! Du könntest z.B. sagen: «Du bist schuld! Du hast dich kriminell verhalten. Das ist nicht in Ordnung!»
  • Melden. Eine wirkungsvolle Massnahme ist die Veröffentlichung. Darum solltest du viele deiner Freunde warnen, damit der*die Cybergrooming-Täter*in gestoppt wird. Cybergrooming-Täter*innen scheuen die Öffentlichkeit. Wenn du dem*der Betreiber*in deines sozialen Netzwerks Bescheid sagst, kann er*sie reagieren. In der Schweiz gibt es das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC). Dort können Cybergrooming-Täter*innen gemeldet werden. Dort kannst du auch per E-Mail Fragen stellen, wenn du nicht weisst, wie du dich verhalten sollst oder dich wehren kannst.
  • Beweise sichern. Wenn es zu einem Verfahren gegen eine*n Cybergrooming-Täter*in kommt, sind Beweise notwendig. Also, auch wenn du am liebsten nichts mehr damit zu tun haben möchtest: Mach Screenshots, speichere verdächtige Nachrichten usw.
  • Neues Konto/neues Profil. Wenn ein*e Cybergrooming-Täter*in bedrohlich wird oder wenn du selbst nicht sorgfältig mit deinen persönlichen Daten umgegangen bist, lösche das aktuelle Konto in deinem sozialen Netzwerk. Erstelle ein neues Konto mit neuem Profil. Dann kannst du alle Einstellungen neu ordnen und von Anfang an besser auf deine privaten Veröffentlichungen achten.
  • Beratung suchen. Wenn du in eine gefährliche Situation geraten bist oder befürchtest, dass der*die Cybergrooming-Täter*in gefährlich werden kann, ist wieder die erwachsene Vertrauensperson wichtig. Es gibt auch Beratungsstellen, die Opfer beraten. Die Berater*innen haben Erfahrung und können dir helfen, eine wirkungsvolle Strategie zu erarbeiten, die dich vor Straftaten schützt. Du kannst in unser Fragefenster schreiben. Du kannst dich auch bei 147.ch oder bei juuport.de beraten lassen.
  • Niemals allein handeln! Wir werden das immer wieder sagen: Versuche niemals, allein mit gefährlichen Situationen fertig zu werden. Cybergrooming wird wie alle Gewalttaten am besten verhindert, wenn mögliche Opfer sich trauen, Hilfe zu holen und die «Öffentlichkeit» (Freund*innen, Eltern, Lehrer*innen etc.) zu informieren.
  • Verhaltenstipps auf Schaugenau beherzigen.

Für was können Täter*innen angezeigt werden?

Täter*innen können sich nach schweizerischem Strafrecht für unterschiedliche Dinge strafbar machen:

  • Cybergrooming gilt als sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB).
  • Wenn Cybergrooming-Täter*innen zu sexuellen Handlungen aufforderen oder ein Treffen anstreben, ist dies eine versuchte Straftat (Art. 22 StGB). Es ist grundsätzlich verboten, das Internet als Tatort oder als Vorbereitungsinstrument für Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen zu benutzen.
  • Wenn bereits sexuelle Handlungen ausgeführt wurden, kommt Art. 187 StGB Sexuelle Handlung mit Kindern zur Anwendung. Dies können konkrete sexuelle Handlungen sein, aber auch das Zuschauen bei sexuellen Handlungen über eine Webcam. Auch wenn ein*e Cybergrooming-Täter*in vor dir sexuelle Handlungen macht, ist dies strafbar. Ein körperlicher Kontakt ist dabei nicht notwendig.
  • Art. 197.1 StGB kommt zur Anwendung, wenn jemand Kindern unter 16 Jahren pornografische Texte und Abbildungen zugänglich macht. 
Art. 197.4 StGB wird als Straftatbestand beschrieben, wenn jemand verbotenes Material lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, jemandem überlässt oder zugänglich macht.  Wer illegale Pornos über elektronische Mittel beschafft (download) macht sich auch der Herstellung von illegaler Pornografie schuldig. Verboten ist die sexualisierte Darstellung von Kindern - ohne und mit tatsächlichen sexuellen Handlungen.
  • Art. 195 StGB gilt, wenn jemand Minderjährige oder Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis der Prostitution zuführt. Verboten ist auch, eine minderjährige Person (unter 18) anzuwerben, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung zu veranlassen (
Art. 197.3 StGB Schweiz).